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AGB

 

Vertragsbedingungen für die Überlassung und Pflege von Anwendungsprogrammen sowie die Überlassung kundenspezifischer Hardware der Schleißheimer GmbH, Nieder-Wöllstadt.

 

I. Überlassung von Anwendungsprogrammen (Standard)

 

§ 1 Lieferung von Standardprogrammen

1.1

Die Eigenschaften der Softwareprodukte (im Nachfolgenden als „Programme“ bezeichnet) ergeben sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung, ergänzend aus der Benutzerdokumentation. Die Benutzerdokumentation beschreibt möglicherweise Eigenschaften, die der Kunde nicht erworben hat. Gesetzliche Vorschriften oder für die Programme ähnlich zwingende Vorgaben werden eingehalten.

1.2

Schleißheimer liefert dem Kunden die Programme in ausführbarer Form (als Objektprogramme) auf Datenträgern oder stellt sie per Download aus dem Internet zur Verfügung. Soweit nicht anders vereinbart, kann Schleißheimer die Programme auch per E-Mail übersenden. Schleißheimer stellt die Benutzerdokumentation in elektronischer Form oder ausgedruckt zur Verfügung.
Soweit in den Programmen von Schleißheimer Schnittstellen zu anderen Programmen bestehen, wird Schleißheimer dem Kunden die erforderlichen Informationen über die Schnittstellen auf Wunsch gegen Vergütung des Schleißheimer entstehenden Aufwands zur Verfügung stellen. Der Kunde darf diese Informationen bei Bedarf anderen Auftragnehmern bekannt geben.

1.3

Soweit Schleißheimer im Vertrag Programme als Produkte von Vorlieferanten gekennzeichnet hat, steht Schleißheimer für deren Eigenschaften nur insoweit ein, wie diese für den Einsatz der Anwendungsprogramme von Schleißheimer wesentlich sind. Im Übrigen steht Schleißheimer weder ausdrücklich noch stillschweigend für die Angaben in den Produktbeschreibungen der jeweiligen Hersteller ein.
Für diese Programme übernimmt Schleißheimer keine Pflicht zur Mängelbeseitigung und zur Pflege. Schleißheimer wird sich jedoch bei schweren Mängeln beim Hersteller um Mängelbeseitigung bemühen, soweit dieser dazu gemäß seiner Geschäftspolitik bereit ist.
An diesen Programmen erhält der Kunde nur das Recht, sie zusammen mit den Programmen von Schleißheimer einzusetzen.

 

§ 2 Nutzungsrechte des Kunden

2.1

Schleißheimer räumt dem Kunden das Recht ein, die erworbenen Programme in dem im Vertrag festgelegten Umfang zu nutzen, und zwar für eigene Anwendungszwecke und für Anwendungszwecke der zur Unternehmensgruppe des Kunden gehörenden Unternehmen (entsprechend §§ 15 ff. Aktiengesetz).

2.2

Die Höhe der Überlassungsvergütung richtet sich nach dem vereinbarten Benutzungsumfang. Will der Kunde den vereinbarten Benutzungsumfang verändern, ist das vorab mit Schleißheimer zu vereinbaren und entsprechend zu vergüten.

2.3

Der Kunde darf Programme nur auf solchen Konfigurationen einsetzen, für die Schleißheimer diese freigegeben hat. Der Kunde wird Schleißheimer unverzüglich über den Wechsel einer Konfiguration unterrichten.

2.4

Der Kunde darf das erworbene Nutzungsrecht je Programm an einen anderen Anwender weiterveräußern, wenn er auf die Nutzung des Programms verzichtet und der andere sich schriftlich gegenüber Schleißheimer zum Programmschutz verpflichtet sowie dazu, das Programm nur in dem gleichen Umfang zu nutzen wie das zwischen Schleißheimer und dem Kunden von Schleißheimer vereinbart war.
Hat Schleißheimer dem Kunden ein unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, ist dieses Nutzungsrecht nicht übertragbar.

2.5

Der Kunde darf die Programme und die dazugehörigen Unterlagen nur in dem Umfang ändern oder erweitern wie dies im Rahmen der mitgelieferten Administratorenfunktionen und Administratorenrechte möglich ist.

 

§ 3 Durchführung

3.1

Es ist Aufgabe des Kunden, die Programme auf seiner IT-Anlage zu installieren. Auf Wunsch des Kunden wird Schleißheimer die Programme gegen Vergütung des Schleißheimer entstehenden Aufwands installieren und eine Kurzeinweisung durchführen. In diesem Fall wird der Kunde die erfolgreiche Installation schriftlich bestätigen.
Ist vereinbart, dass Schleißheimer die Programme installiert, sorgt der Kunde dafür, dass Schleißheimer spätestens im Zeitpunkt der Installation fachkundiges Bedienungspersonal des Kunden zur Verfügung steht.
Schleißheimer empfiehlt, dass die Mitarbeiter des Kunden, die mit den Programmen arbeiten sollen, in einem Lehrgang von Schleißheimer geschult werden.

3.2

Es ist Aufgabe des Kunden, die Programme in Betrieb zu nehmen. Dazu gehört auch, dass der Kunde diese unter seinen Einsatzbedingungen überprüft, bevor er sie produktiv einsetzt. Schleißheimer ist bereit, den Kunden auch dabei auf Verlangen gegen Vergütung des Schleißheimer entstehenden Aufwands zu unterstützen.

3.3

Der Kunde wird alle Leistungen von Schleißheimer unverzüglich auf Fehlerfreiheit untersuchen, soweit das im ordnungsgemäßen Geschäftsgang angebracht ist. Das gilt auch für die Teile der Programme, die der Kunde nur gelegentlich einsetzt.

3.4

Schleißheimer benennt einen Kundenberater, der Kunde einen Ansprechpartner. Diese können Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen. Der Kundenberater soll Entscheidungen schriftlich festhalten. Der Ansprechpartner steht Schleißheimer für alle notwendigen Informationen zur Verfügung. Schleißheimer ist verpflichtet, diesen einzuschalten, soweit die Durchführung des Vertrags das erfordert.

3.5

Bei Beendigung der Nutzung der Programme durch den Kunden, gleich aus welchem Grund, ist der Kunde verpflichtet, die Programme einschließlich der dazugehörigen Dokumentationen an Schleißheimer zurückzugeben und schriftlich gegenüber Schleißheimer zu versichern, dass der Kunde alle Kopien der Programme auf seinen IT-Anlagen gelöscht hat. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Rückerstattung von Kosten für bereits erbrachte Unterstützungsleistungen durch Schleißheimer.

 

§ 4 Pflichten des Kunden zum Programmschutz

4.1

Der Kunde erkennt an, dass die Programme samt Benutzerdokumentation und weiterer Unterlagen, auch in zukünftigen Versionen, urheberrechtlich geschützt sind und Betriebsgeheimnisse von Schleißheimer bzw. des jeweiligen Herstellers darstellen. Der Kunde trifft zeitlich unbegrenzt Vorsorge, dass die Programme vor missbräuchlicher Nutzung geschützt werden.
Falls Schleißheimer dem Kunden Quellprogramme zur Verfügung stellt, darf der Kunde diese Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Schleißheimer zugänglich machen. Schleißheimer darf die Zustimmung nicht entgegen Treu und Glauben verweigern. Schleißheimer braucht die Zustimmung nicht dafür zu geben, dass ein Dritter die Pflege der Programme übernimmt.

4.2

Der Kunde darf Vervielfältigungsstücke (Kopien) nur zu Sicherungszwecken, als Ersatz oder – im Fall der Lieferung von Quellprogrammen – zur Fehlersuche erstellen.

4.3

Dem Kunden ist es untersagt, von den Programmen abgeleitete Programme zu erstellen.
Der Kunde darf die Benutzerdokumentation nur für interne Zwecke verwenden und diese nur im Rahmen des eigenen zulässigen Gebrauchs vervielfältigen. Der Kunde darf die Benutzerdokumentation nicht übersetzen, ändern oder erweitern oder davon abgeleitete Werke erstellen.

 

§ 5 Besondere Bedingungen für die Miete oder den Mietkauf von Programmen

5.1

Ist im Vertrag Miete oder Mietkauf vereinbart, ist die Vergütung monatlich im Voraus zu zahlen. Schleißheimer ist berechtigt und verpflichtet, die monatliche Vergütung anzupassen, insoweit Schleißheimer den Listenpreis für die Pflege bei Überlassung gegen einmalige Vergütung ändert. Erhöhungen sind drei (3) Monate vorher anzukündigen. Der Kunde kann den Vertrag bis zum Wirksamwerden einer Erhöhung zu jedem Zeitpunkt kündigen.

5.2

Im Übrigen gelten die Bedingungen der §§ 1-4. Dabei entfallen die in § 2.4 enthaltenen Bedingungen über die Weiterveräußerung durch den Kunden und die Ausweisung des Kunden als Eigentümer (§ 1.3).

5.3

Die Begrenzung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln nach § 17.2 entfällt. An die Stelle des Rechts zur Rückgängigmachung des Vertrags nach § 18.1 tritt das Recht zu dessen außerordentlicher Kündigung. Als Auftragswert nach § 15.2 und § 18.3 gilt die Jahresmiete zum Zeitpunkt der Vertragsverletzung.

5.4

Bei Miete oder Mietkauf sind die Pflegeleistungen durch den Mietzins abgegolten, Einzelheiten werden im Vertrag geregelt. Ergänzend gelten für die Pflege bei Miete oder Mietkauf die Bedingungen der §§ 9 bis 12.
 



II. Kundenspezifische Programmierung

 

§ 6 Gegenstand

6.1

Schleißheimer räumt dem Kunden an Modifikationen und Erweiterungen dasselbe Benutzungsrecht wie an den überlassenen Standardprogrammen ein, zu denen sie gehören.

6.2

Modifikationen werden nur in ausführbarer Form geliefert. Soweit das im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist, werden Erweiterungen und andere Zusatzprogramme auch im Quellcode geliefert, aber ohne systemtechnische Dokumentation, sofern diese nicht ausdrücklich beauftragt worden ist.

6.3

Eine Benutzerdokumentation wird nur geliefert, wenn das ausdrücklich vereinbart ist. Im letzteren Fall gilt: Ergeben sich aus Modifikationen/Erweiterungen Auswirkungen auf die Benutzerdokumentation der Standardprogramme, werden diese nicht darin integriert, sondern gesondert dargestellt.

 

§ 7 Durchführung

7.1

Soweit es erforderlich ist, die im Vertrag festgelegten oder gemäß § 8.1 verlangten Anforderungen des Kunden zu detaillieren, tut Schleißheimer das mit Unterstützung des Kunden, erstellt ein Detailkonzept darüber und legt es dem Kunden zur Genehmigung vor. Der Kunde wird innerhalb von 14 Tagen schriftlich Stellung nehmen. Soweit nicht anders vereinbart, wird diese Leistung nach Aufwand vergütet.

7.2

Das genehmigte Detailkonzept ist verbindliche Vorgabe für die geschuldete Programmierung. Bei Bedarf wird Schleißheimer es im Laufe der Programmierung in Abstimmung mit dem Kunden verfeinern.

7.3

Im Übrigen gilt § 3 entsprechend.

 

§ 8 Änderungen der Anforderungen

8.1

Will der Kunde seine Anforderungen ändern (was Erweiterungen umfasst), ist Schleißheimer verpflichtet, dem zuzustimmen, soweit es für Schleißheimer zumutbar ist. Soweit sich ein Änderungswunsch auf den Vertrag auswirkt, kann Schleißheimer eine angemessene Anpassung des Vertrages, insb. die Erhöhung der Vergütung und/oder die Verschiebung der Termine, verlangen.

8.2

Vereinbarungen über Änderungen der Anforderungen bedürfen der Schriftform. Erklärt der Kunde einen Änderungswunsch mündlich, kann Schleißheimer verlangen, dass der Kunde diesen schriftlich formuliert, oder diesen ihrerseits schriftlich bestätigen. Im zweiten Falle ist die Formulierung von Schleißheimer verbindlich, wenn der Kunde dieser nicht unverzüglich widerspricht.

8.3

Schleißheimer wird Forderungen nach § 8.1 unverzüglich geltend machen. Der Kunde wird unverzüglich widersprechen, wenn er mit solchen Forderungen von Schleißheimer nicht einverstanden ist.
 


 

III. Pflege der Programme

 

§ 9 Gegenstand

9.1

Ist im Vertrag Pflege vereinbart, erbringt Schleißheimer gegen pauschale Vergütung als Pflegeleistungen die Übersendung weiterentwickelter Versionen der Standardprogramme, die Beseitigung von Programmfehlern und die telefonische Unterstützung während der üblichen Geschäftszeiten von Schleißheimer.
Die Pflege wird ab Installation der Programme erbracht.

9.2

Die Höhe der Pflegepauschale wird im Vertrag vereinbart. Alle weiteren Leistungen werden gesondert vergütet, insb. die Installation weiterentwickelter Versionen durch Schleißheimer, die Übertragung von kundenspezifischen Modifikationen in weiterentwickelte Standardversionen von Schleißheimer, sowie die Anpassung von kundenspezifischen Programmierungen an weiterentwickelte Standardversionen von Schleißheimer.

9.3

Die Pflegevereinbarung läuft auf unbestimmte Zeit. Sie kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines Pflegejahres gekündigt werden.
Schleißheimer soll die Pflege vor Ablauf des dritten Pflegejahrs nur aus wichtigem Grund kündigen. Schleißheimer ist vor diesem Zeitpunkt aus sachlichen Gründen zu einer Änderungskündigung berechtigt, insb. wenn die Pflege von Systemsoftware oder anderer für die Programme von Schleißheimer benötigter Software von deren Lieferanten eingeschränkt wird.

 

§ 10 Fehlerbeseitigung

10.1

Programmfehler werden definiert als Abweichungen von den Eigenschaften, die die Programme nach den Vorgaben von Schleißheimer für die jeweils aktuelle Version haben sollen oder für ihre gewöhnliche Verwendung haben müssen.

10.2

Die Pflicht zur Fehlerbeseitigung und zur telefonischen Unterstützung bezieht sich auf die jeweils neueste freigegebene Standardversion der Programme. Sie endet für die vorhergehende Version sechs (6) Monate nach Freigabe der neuesten Version. Die Pflicht zur Fehlerbeseitigung besteht allerdings fort, solange die Übernahme der jeweils neuesten freigegebenen Version für den Kunden unzumutbar ist, allerdings nur soweit Schleißheimer zu diesen Leistungen in der Lage ist. Schleißheimer hat in diesem Fall Anspruch auf Vergütung des Schleißheimer entstehenden Mehraufwands und der Mehrkosten einschließlich derer, die für die Vorhaltung der für die Pflege der alten Version benötigten Pflegeumgebung anfallen.

10.3

Für die Durchführung der Fehlerbeseitigung gilt § 17 entsprechend.

 

§ 11 Weiterentwicklung der zu pflegenden Standardprogramme

11.1

Schleißheimer wird dem Kunden weiterentwickelte Standardversionen einschließlich der zu diesen gehörenden Dokumentationen entsprechend § 1.2 nach deren Freigabe durch Schleißheimer zur Verfügung stellen. Das gilt nicht für Erweiterungen, die Schleißheimer in der Preisliste von Schleißheimer als neue Programme gesondert anbietet.
Der Kunde wird weiterentwickelte Versionen testen, bevor er sie produktiv einsetzt.

11.2

Falls ein Hersteller, der für den Einsatz der Programme erforderlichen Systemsoftware eine weiterentwickelte Version der Systemsoftware freigibt, und falls dieser Hersteller mit Schleißheimer einen Pflegevertrag über die Pflege dieser Systemsoftware abgeschlossen hat, wird Schleißheimer nach der Verfügbarkeit der weiterentwickelten Version für Schleißheimer überprüfen, ob diese Version mit den Standardprogrammen ordnungsgemäß zusammenwirkt, für die der Kunde mit Schleißheimer einen Pflegevertrag abgeschlossen hat. Ist das der Fall, wird Schleißheimer die Programme von Schleißheimer für den Einsatz unter der weiterentwickelten Version der Systemsoftware freigeben (vgl. § 2.3). Anderenfalls wird Schleißheimer die für den Kunden zu pflegenden Standardprogramme in angemessener Frist an die weiterentwickelte Version der Systemsoftware anpassen. Die angemessene Frist beginnt mit der Verfügbarkeit der weiterentwickelten Version der Systemsoftware für Schleißheimer.

11.3

Für Systemsoftware, für die deren Hersteller keine neuen Versionen im Rahmen von Pflegeverträgen mit Kunden, sondern von Zeit zu Zeit neue Generationen zum Kauf anbieten, gilt: Wenn der Hersteller Verbesserungen (z. B. Service Packs) bereitstellt, wird Schleißheimer entsprechend § 11.2 vorgehen.
Wenn der Hersteller eine neue Generation der Systemsoftware anbietet, wird Schleißheimer unter angemessener Berücksichtigung der Belange aller Anwender prüfen, ob Schleißheimer die eigenen Programme an diese neue Generation anpasst. Wenn Schleißheimer die eigenen Programme an die neue Generation anpasst, braucht Schleißheimer die Programme nur noch auf dieser Grundlage weiterzuentwickeln.

11.4

Der Kunde wird dafür sorgen, dass seine IT-Anlage, insb. deren Systemsoftware, jeweils den technischen Stand hat, den die zu pflegenden Programme im Rahmen der Weiterentwicklung nach § 11.2 und § 11.3 erfordern. Schleißheimer wird den Kunden jeweils frühzeitig davon unterrichten, ab wann welcher technische Stand für die Pflegeleistungen erforderlich ist.
Der Kunde darf einen neuen Stand der Systemsoftware erst einführen, nachdem Schleißheimer die Programme für diesen freigegeben hat (vgl. § 2.3).
Der Kunde wird Schleißheimer vorab informieren, wenn er eine neue Version der benötigten Systemsoftware installieren will.

11.5.

§ 11.2 bis § 11.4 gelten für andere Fremdprogramme, mit denen die Programme von Schleißheimer zusammenwirken sollen, entsprechend. § 11.3 und § 11.4 gelten auch für Fremdprogramme, die Freeware sind oder die in public domain sind (z. B. Linux).

11.6

Schleißheimer verpflichtet sich, die jeweils aktuelle Version weiterzuentwickeln, wenn Änderungen gesetzlicher Vorschriften oder anderer für die Programme maßgeblicher Regelungen dies erfordern.

11.7

Durch die Pflegepauschale nicht abgedeckt ist die Einbeziehung von Änderungen gemäß § 11.2 bis § 11.6, die sich nur durch teilweise oder vollständige Neuprogrammierung der betroffenen Programme realisieren lässt, ferner nicht die Einbeziehung von neuen gesetzlichen Vorschriften oder sonstiger für die Programme maßgeblichen Regelungen. In diesen Fällen kann Schleißheimer jeweils Zahlung einer angemessenen zusätzlichen Vergütung für die neue Version unter Berücksichtigung der Belange aller Anwender verlangen, die die Neuprogrammierung benötigen und beauftragen.

11.8

Schleißheimer wird weiterentwickelte Versionen zur vorhergehenden Version kompatibel halten, soweit das den eigenen Leistungsanteil von Schleißheimer an der weiterentwickelten Version betrifft. Wenn Umstände, die Schleißheimer nicht zu vertreten hat, die Inkompatibilität verursachen, insb. wenn ein Vorlieferant von Schleißheimer seine Programme ändert und wenn diese Änderung die Inkompatibilität verursacht, braucht Schleißheimer dem Kunden nur die vom Vorlieferanten bereitgestellten Umstellungshilfen weiterzugeben.

 

§ 12 Pflegevergütung

12.1

Die Pflegevergütung wird entsprechend dem vereinbarten Nutzungsumfang (siehe § 2.1) berechnet. Sie wird angepasst, sobald sich dieser vergrößert.

12.2

Die Pflegepauschale ist vom Kunden vertragsjährlich im Voraus zu zahlen.

12.3

Schleißheimer ist berechtigt, mit Wirkung vom nächsten Kalenderjahr an diejenige Vergütung zu verlangen, die Schleißheimer bei Abschluss neuer Verträge gemäß Preisliste von Schleißheimer verlangt. Preiserhöhungen bedürfen einer Ankündigungsfrist von drei (3) Monaten. Schleißheimer wird Preissenkungen ohne Ankündigungsfrist weitergeben.

 

§ 13 Pflege der kundenspezifischen Programmierung

13.1

Solange eine Pflegevereinbarung für Standardprogramme besteht, wird Schleißheimer auch die dazugehörenden Modifikationen/Erweiterungen und Individualprogramme gegen Vergütung nach Aufwand pflegen. Eine Fehlerbehebung findet während des Garantiezeitraums kostenlos statt.

13.2

Wenn für die kundenspezifische Programmierung Pflege gegen pauschale Vergütung vereinbart wird, gilt: Es werden die Pflegeleistungen wie für Standardprogramme erbracht. Die Pauschale deckt auch die Übertragung von Modifikationen/Erweiterungen in weiterentwickelte Versionen der Standardprogramme, bei Bedarf auch die Anpassung von Zusatzprogrammen an weiterentwickelte Versionen ab. Die Pflege kann seitens des Kunden mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines Pflegejahres im Sinne von § 9.3 unabhängig von der Pflege für die Standardprogramme gekündigt werden.
 


 

IV. Kundenspezifische Hardware

 

§ 14 Lieferung kundenspezifischer Hardware

14.1

Die Eigenschaften der kundenspezifischen Hardware ergeben sich aus der jeweiligen Beschreibung im Pflichtenheft/Lastenheft oder Spezifikationen, ergänzend aus den Beschreibungen und Benutzerdokumentationen eingesetzter Komponenten. Gesetzliche Vorschriften oder für die Programme ähnlich zwingende Vorgaben werden eingehalten.
Soweit in der kundenspezifischen Hardware von Schleißheimer Schnittstellen zu anderen Programmen bestehen, wird Schleißheimer dem Kunden die erforderlichen Informationen über die Schnittstellen auf Wunsch gegen Vergütung des Schleißheimer entstehenden Aufwands zur Verfügung zu stellen. Der Kunde darf diese Informationen bei Bedarf anderen Auftragnehmern bekannt geben.
Die kundenspezifische Hardware gilt als vereinbarungsmäßig, wenn sie den in Pflichtenheft/ Lastenheft oder sonstigen schriftlichen Spezifikationen festgelegten Vorgaben entspricht und sich im Rahmen marktüblicher Toleranzen bewegt.

14.2

Soweit Schleißheimer im Vertrag Hardware als Komponenten von Vorlieferanten gekennzeichnet hat, steht Schleißheimer für deren Eigenschaften nur insoweit ein, wie diese für den Einsatz der kundenspezifischen Hardware von Schleißheimer wesentlich sind. Im Übrigen steht Schleißheimer für die Angaben in den Produktbeschreibungen der jeweiligen Hersteller nicht ein.
Für diese Komponenten übernimmt Schleißheimer keine Pflicht zur Mängelbeseitigung und zur Pflege. Schleißheimer wird sich jedoch bei schweren Mängeln beim Hersteller um Mängelbeseitigung bemühen, soweit dieser dazu gemäß seiner Geschäftspolitik bereit ist.
An diesen Komponenten erhält der Kunde nur das Recht, sie im Rahmen der gelieferten kundenspezifischen Hardware von Schleißheimer einzusetzen.

 

§ 15 Nutzungsrechte des Kunden

15.1

Schleißheimer räumt dem Kunden das Recht ein, die erworbene kundenspezifische Hardware in dem im Vertrag festgelegten Umfang zu nutzen, und zwar für eigene Anwendungszwecke und für Anwendungszwecke der zur Unternehmensgruppe des Kunden gehörenden Unternehmens (entsprechend §§ 15 ff. Aktiengesetz).

15.2

Der Kunde darf kundenspezifische Hardware nur in solchen Umgebungen einsetzen, für die Schleißheimer diese freigegeben hat. Der Kunde wird Schleißheimer unverzüglich über den Wechsel einer Umgebung unterrichten.

15.3

Der Kunde darf das erworbene Nutzungsrecht je kundenspezifischer Hardware an einen anderen Anwender weiterveräußern, wenn er den anderen Anwender schriftlich zum Schutz aller Rechte von Schleißheimer verpflichtet sowie dazu, die kundenspezifische Hardware nur in dem gleichen Umfang zu nutzen wie das zwischen Schleißheimer und dem Kunden von Schleißheimer vereinbart war.
Hat Schleißheimer dem Kunden ein unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, ist dieses Nutzungsrecht nicht übertragbar.

15.4

Der Kunde darf die kundenspezifische Hardware und die dazugehörigen Unterlagen weder ändern noch erweitern.

 

§ 16 Durchführung

16.1

Schleißheimer versendet die kundenspezifische Hardware ab seinem Unternehmenssitz auf Gefahr des Bestellers unabhängig davon, ob es eine Sammelbestellung ist, ob frachtfreie Lieferung vereinbart wurde oder Schleißheimer selbst die Beförderung übernimmt. Die Gefahr geht mit der Übergabe der kundenspezifischen Hardware an den Transportbeauftragten des Bestellers über.
Im Falle, dass sich die Versendung aufgrund von Umständen, die Schleißheimer nicht zu verantworten hat, verzögert, wird die kundenspezifische Hardware nach Anzeige der Versandbereitschaft auf Gefahr und auf Kosten des Bestellers gelagert.

16.2

Es ist Aufgabe des Kunden, die kundenspezifische Hardware in Betrieb zu nehmen. Dazu gehört auch, dass der Kunde diese jeweils nach Empfang unter seinen Einsatzbedingungen überprüft, bevor er sie produktiv einsetzt. Offensichtliche, erkennbare Mängel sind innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Erhalt schriftlich bei Schleißheimer anzuzeigen. Reklamationen aufgrund von Beschädigungen werden nur dann berücksichtigt, wenn der Besteller vor Abnahme der kundenspezifischen Hardware den Zustand dieser durch den beauftragten Transporteur oder einen eigenen Mitarbeiter hat prüfen lassen. Beschädigungen und Mängel, die nicht äußerlich erkennbar waren, muss der Besteller sofort nach Entdeckung und spätestens innerhalb von acht Tagen schriftlich gegenüber Schleißheimer melden.
Schleißheimer ist bereit, den Kunden auch dabei auf Verlangen gegen Vergütung des Schleißheimer entstehenden Aufwands zu unterstützen.

16.3

Schleißheimer benennt einen Kundenberater, der Kunde einen Ansprechpartner. Diese können Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen. Der Kundenberater soll Entscheidungen schriftlich festhalten. Der Ansprechpartner steht Schleißheimer für alle notwendigen Informationen zur Verfügung. Schleißheimer ist verpflichtet, diesen einzuschalten, soweit die Durchführung des Vertrags das erfordert.

 

§ 17 Pflichten des Kunden zum Schutz kundenspezifischer Hardware

17.1

Der Kunde erkennt an, dass kundenspezifische Hardware samt Benutzerdokumentation und weiterer technischer Unterlagen, auch in zukünftigen Versionen, urheberrechtlich geschützt ist und Betriebsgeheimnisse von Schleißheimer bzw. des jeweiligen Herstellers darstellt. Der Kunde trifft zeitlich unbegrenzt Vorsorge, dass die Systeme vor missbräuchlicher Nutzung geschützt werden.

17.2

Dem Kunden ist es untersagt, von der kundenspezifischen Hardware abgeleitete Hardware zu erstellen. Der Kunde darf die Benutzerdokumentation nur für interne Zwecke verwenden und diese nur im Rahmen des eigenen zulässigen Gebrauchs vervielfältigen. Der Kunde darf die Benutzerdokumentation nicht übersetzen, ändern oder erweitern oder davon abgeleitete Werke erstellen.
 



IV. Allgemeine Regelungen

 

§ 18 Vergütung, Zahlungen

18.1

Die Überlassungsvergütung wird nach erfolgter Lieferung fällig. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung.

18.2

Alle Unterstützungsleistungen (insb. Einsatzvorbereitung, Installation und Demonstration der Betriebsbereitschaft, Umstellung der Altdaten, Einweisung, Schulung oder Beratung) werden nach Aufwand vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Dabei richten sich Stundensätze, Reisekosten und Nebenkosten nach den im Vertrag vereinbarten Sätzen. Schleißheimer kann monatlich abrechnen.

18.3

Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug zu leisten.

18.4

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

18.5

Das Recht des Kunden zur Nutzung der Programme oder der kundenspezifischen Hardware ruht, wenn der Kunde in Zahlungsverzug ist.

 

§ 19 Störungen bei der Leistungserbringung, Verzug

19.1

Soweit eine Ursache, die Schleißheimer nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann Schleißheimer eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann Schleißheimer auch die Vergütung des Schleißheimer entstehenden Mehraufwands verlangen.

19.2

Kommt Schleißheimer mehr als 30 Tage in Verzug, kann der Kunde von diesem Zeitpunkt an für jede weitere Woche eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Wertes derjenigen Leistungen oder desjenigen Liefergegenstandes verlangen, die nicht zweckdienlich genutzt werden können, höchstens jedoch 5 % des Auftragswertes bzw. Kaufpreises. Bei Verzug mit der Lieferung einer weiterentwickelten Version im Rahmen der Pflege (§ 8) wird die dann geschuldete jährliche Pflegepauschale als Auftragswert angesetzt.

 

§ 20 Fernbetreuung

20.1

Der Kunde wird Schleißheimer auf Wunsch Fernbetreuung (Ferndiagnose und -korrekturen, Überspielen von neuen Versionen) ermöglichen, soweit diese technisch machbar ist. Der Kunde wird dafür in Abstimmung mit Schleißheimer einen Anschluss an das Telekommunikationsnetz auf Kosten des Kunden zur Verfügung stellen, so dass die Systeme beider Seiten miteinander gekoppelt werden können. Soweit nichts anderes vereinbart ist, trägt der Kunde die anfallenden Leitungskosten.

20.2

Das Anmelden auf dem System des Kunden seitens Schleißheimer erfolgt durch ein vom Kunden kontrolliertes Benutzerprofil/Kennwort. Aus Gründen des Datenschutzes gibt der Kunde die Leitung frei. Schleißheimer wird den Kunden über die durchgeführten Maßnahmen informieren.

20.3

Ermöglicht der Kunde Fernbetreuung nicht, erstattet er Schleißheimer den dadurch verursachten Mehraufwand, auf jeden Fall Reisezeiten und Mehrkosten für die Beseitigung von Mängeln bzw. Fehlern.

20.4

Wenn Daten zum Zwecke der Fehlersuche oder der Restaurierung an Schleißheimer übertragen werden, wird Schleißheimer alle technischen und organisatorischen Maßnahmen im eigenen Bereich einhalten, die der Kunde seinerseits gemäß § 9 Bundesdatenschutzgesetz zu treffen hat. Einzelheiten werden auf Wunsch des Kunden gesondert vereinbart.

 

§ 21 Vereinbarungen zur Mängelbeseitigung

21.1

Treten bei vertragsgemäßer Benutzung der Programme oder kundenspezifischer Hardware Mängel auf, hat der Kunde diese in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen zu melden, und zwar auf Verlangen von Schleißheimer schriftlich.
Voraussetzung für alle Ansprüche bei Programmen gegen Schleißheimer ist, dass der Mangel reproduzierbar ist oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann. Voraussetzungen für alle Ansprüche bei kundenspezifischer Hardware sind in den Spezifikationen schriftlich zu vereinbaren.
Der Kunde hat Schleißheimer im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insb. auf Wunsch von Schleißheimer das Programm, wie es bei Auftreten des Mangels benutzt wurde, zu übersenden und Maschinenzeit zur Verfügung zu stellen sowie Korrekturmaßnahmen oder Ersatzlieferungen, die Schleißheimer bereitstellt, einzuspielen.

21.2

Schleißheimer hat Mängel sowohl an Programmen wie auch an kundenspezifischer Hardware nach eigener Wahl durch Mängelbeseitigung, durch Austausch oder durch Ersatzlieferung zu beheben (im Folgenden insgesamt „Nacherfüllung“ genannt). Schleißheimer erbringt die Nacherfüllung in angemessener Frist.
Schleißheimer wird bei Mängeln, die den vertragsgemäßen Einsatz eines Programms oder einer kundenspezifischen Hardware schwerwiegend beeinträchtigen, bei Bedarf eine Umgehungslösung vor der endgültigen Nacherfüllung bereitstellen, so dass sich der Mangel nicht mehr schwerwiegend auswirkt.
Schleißheimer braucht Mängel, die den vertragsgemäßen Einsatz eines Programms nicht schwerwiegend beeinträchtigen, in jedem Fall erst zu dem Zeitpunkt beseitigen, zu dem Schleißheimer das im Rahmen sachgerechter Versionspflege einplant. Schleißheimer wird auch für solche Mängel Umgehungslösungen bereitstellen, soweit das für Schleißheimer zumutbar ist.
Bei Programmen, die ausdrücklich als solche von Vorlieferanten gekennzeichnet sind, kann und braucht Schleißheimer der Pflicht zur Nacherfüllung und/oder zur Bereitstellung von Umgehungslösungen gemäß den vorhergehenden Absätzen nur insoweit nachkommen, als dies für Schleißheimer möglich und zumutbar ist. Schleißheimer wird sich in dem Fall, dass die Nacherfüllung und/oder die Bereitstellung von Umgehungslösungen für Schleißheimer nicht möglich und/oder nicht zumutbar ist, beim Vorlieferanten um Mängelbeseitigung und/oder Bereitstellung von Umgehungslösungen bemühen.
Der Gewährleistungsanspruch entfällt, wenn der Mangel entstanden ist, da der Besteller bzw. dessen Kunde die kundenspezifische Hardware für ungeeignete Zwecke eingesetzt oder auf andere Weise unsachgemäß behandelt hat. Gleiches gilt für den Fall, dass der Vertragsgegenstand ohne Zustimmung von Schleißheimer geändert oder von Dritten Instand gesetzt wurde.

21.3

Die Pflicht zur Nacherfüllung erlischt für solche Programme und kundenspezifische Hardware, die der Kunde ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.

21.4

Schleißheimer kann die Vergütung des Aufwands, der Schleißheimer über die telefonische Unterstützung im Rahmen der Pflege gemäß § 9.1 hinaus entsteht, gemäß der Preisliste für Unterstützungsleistungen von Schleißheimer verlangen, wenn Schleißheimer auf Grund der Meldung eines Mangels durch den Kunden auf Wunsch des Kunden über die telefonische Unterstützung nach § 9.1 hinaus tätig geworden ist und wenn der Kunde das Vorliegen eines Mangels nicht hat nachweisen können.

 

§ 22 Haftung von Schleißheimer

22.1

Kommt Schleißheimer mit der Erfüllung (durch Lieferung) bzw. Nacherfüllung (durch Mängelbeseitigung, Austausch oder Ersatzlieferung) in Verzug, kann der Kunde eine angemessene Frist für die Erfüllung/Nacherfüllung setzen. Verstreicht die Frist erfolglos oder schlägt die Erfüllung/Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Kunde seine gesetzlichen Ansprüche geltend machen, Schadensersatz im Rahmen von § 22.3. Schleißheimer kann dem Kunden eine angemessene Frist für die Erklärung setzen, ob dieser noch Erfüllung/Nacherfüllung verlangt. Nach erfolglosem Ablauf dieser Erklärungsfrist ist der Anspruch des Kunden auf Erfüllung/Nacherfüllung ausgeschlossen.

22.2

Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln („Gewährleistungsfrist“) beträgt zwölf (12) Monate. Die Erweiterung des Benutzungsumfangs (§ 2.2, 2.1) oder die Auslieferung einer weiterentwickelten Version im Rahmen der Pflege (§ 11) führen nicht zu einer neuen Verjährungsfrist.

22.3

Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen Schleißheimer (einschl. deren Erfüllungsgehilfen), die leichte Fahrlässigkeit voraussetzen, bestehen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht/Kardinalpflicht verletzt worden ist.

Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall auf den höheren der folgenden Werte beschränkt:

  • EUR 50.000,00,
  • den Auftragswert,
  • den typischen und vorhersehbaren Schaden.

Bei Schadensersatzansprüchen auf der Grundlage der Pflegevereinbarung tritt an die Stelle des Auftragswerts die jährliche Pflegepauschale in dem Jahr, in dem der Schadensfall eingetreten ist.
Der Kunde kann eine weitergehende Haftung gegen Zahlung eines Risikozuschlags verlangen.
Die Einschränkungen gelten nicht, soweit die Schäden durch die Betriebshaftpflichtversicherung von Schleißheimer gedeckt sind, vorausgesetzt der Versicherer hat an Schleißheimer gezahlt. Schleißheimer verpflichtet sich, die bei Vertragsabschluss bestehende Deckung aufrechtzuerhalten.
Ansprüche wegen Körperschäden sowie Ansprüche auf der Grundlage des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

22.4

Die Regelungen der §§ 22.1 bis 22.3 finden entsprechende Anwendung auf den Fall der kostenfreien Zurverfügungstellung von Waren und Dienstleistungen seitens Schleißheimer.

 

§ 23 Vertraulichkeit

23.1

Schleißheimer verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen und von schriftlich als vertraulich bezeichneten Informationen nur zur Durchführung des Vertrags zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für (i) Daten, die Schleißheimer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits bekannt sind, (ii) Daten die von Schleißheimer unabhängig erstellt wurden und (iii) Daten, die außerhalb des Vertrages bekannt waren oder bekannt werden.

23.2

Schleißheimer ist nicht verpflichtet, Schleißheimers Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken bzgl. Programmerstellung geheim zu halten; § 23.1 bleibt unberührt.

23.3

Schleißheimer verpflichtet ihre Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit.

23.4

Schleißheimer darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.

 

§ 24 Schlussbestimmungen

24.1

Der Vertrag und seine Änderungen bedürfen der Schriftform.

24.2

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Konfliktrechts und des UN-Kaufrechts.

24.3

Gerichtsstand im Verhältnis zu Kaufleuten ist der Sitz von Schleißheimer.

 

 

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